Vertragsbedingungen der Firma Umbrella
City Lines GmbH für die Anmietung von Omnibussen

Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen, nachfolgend „MOB”
abgekürzt, werden bei Vertragsschluss, soweit wirksam vereinbart,
Inhalt des Vertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen
zwischen uns, der Firma Umbrella City Lines GmbH, nachfolgend als
„Busunternehmen” bezeichnet und „BU” abgekürzt, und dem
Auftraggeber, nachfolgend „AG” abgekürzt, zu Stande kommt. Bitte
lesen Sie diese MOB vor der Auftragserteilung sorgfältig durch.
Wir empfehlen die Mitführung dieser MOB während der Fahrt, die
Unterrichtung Ihrer Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer
Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen, damit diese
sich jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als AG und deren
Auswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und
Fahrgäste selbst orientieren können.

    1. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen


    1.1. Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen
    zwischen dem BU und dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall
    getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit
    wirksam vereinbart diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften
    des Mietrechts über die Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB)
    sowie Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB) Anwendung.

    1.2. Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam
    vereinbart, für Verträge mit natürlichen Personen und Gruppen, soweit der
    Vertrag weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen
    Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB).
    Diese Vertragsbedingungen gelten auch für Verträge mit gewerblichen oder
    selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den Vertrag in Ausübung ihrer
    gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen
    (Unternehmer i.S. von § 14 BGB).

    1.3. Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als AG:
    a) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen
    Verträge des AG mit dem BU und zwar auch dann, wenn diese
    Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen
    oder für anwendbar erklärt worden sind.
    b) BU und AG vereinbaren für alle künftigen Verträge des AG
    mit dem BU gemäß § 651a Abs. 5 Nr. 3 BGB mit dieser
    Rahmenvereinbarung, dass die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB
    (Untertitel 4) auf alle Reiseleistungen des AG für dessen
    unternehmerischen Zwecke nicht anwendbar sind. AG und BU
    vereinbaren, dass die Leistung für unternehmerische Zwecke bestimmt ist,
    sofern eine Rechnungstellung an die Firma des AG erfolgt.
    c) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben für das
    Vertragsverhältnis mit dem BU keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht,
    wenn sie vom AG für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht,
    wenn das BU diesen Bedingungen nicht widerspricht.

    1.4. Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem AG

    und dem BU anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen,
    insbesondere des Gewerberechts und des Personenbeförderungsrechts,
    sowie anwendbare Vorschriften aus Verordnungen der Europäischen Union
    (insbesondere der Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch diese
    Vertragsbestimmungen unberührt.

    2. Vertragsabschluss


    2.1. Der AG kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses
    mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per Telefax und – soweit das BU
    dies auf seiner Internetseite vorsieht – online mit einem entsprechenden
    Anfrageformular übermitteln.

    2.2. Das BU unterrichtet den AG auf der Grundlage der
    übermittelten Angaben über die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die
    Preise, Leistungen und sonstigen Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch
    kein verbindliches Vertragsangebot des BU an den AG dar. Gleichzeitig
    unterrichtet das BU den AG über die Form einer eventuellen Auftragserteilung.

    2.3. Mit der Auftragserteilung bietet der AG dem BU den
    Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit in der Unterrichtung des
    BU über die Vertragskonditionen keine bestimmte Form ausdrücklich
    vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch, per
    E-Mail, per Telefax oder – soweit vom BU so vorgesehen – online erfolgen.

    2.4. Wird seitens des BU die Möglichkeit einer verbindlichen
    Onlinebuchung über die Internetseite des BU angeboten, so informiert das BU
    den AG im Internetauftritt über die einzelnen Schritte zur verbindlichen
    Buchung und den weiteren Ablauf des Vertragsabschlusses. Die
    Onlinebuchung wird in diesem Fall seitens des AG durch Anklicken des
    Buttons “Zahlungspflichtig buchen” in dem Sinne verbindlich, dass der AG
    durch Anklicken dieses Buttons dem BU ein verbindliches Vertragsangebot auf
    Abschluss eines Mietvertrages unterbreitet, welches im Falle der Annahme
    dieses Vertragsangebotes durch den BU zum zahlungspflichtigen
    Vertragsabschluss mit dem AG führt. Die Regelungen in Ziff. 2.5 bis 2.7 gelten
    für diesen Buchungsablauf entsprechend.

    2.5. An das mit der Auftragserteilung erfolgende
    Vertragsangebot ist der AG, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart
    ist, 7 Werktage gebunden.

    2.6. Grundlage des Vertragsangebots des AG an das BU sind
    die Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung
    über die Vertragskonditionen nach Ziff. 2.2 sowie diese Vertragsbedingungen.

    2.7. Der Vertrag kommt für das BU und den AG
    rechtsverbindlich mit Zugang der Vertragsbestätigung des BU beim AG zu
    Stande.

    2.8. Unterbreitet das BU, gegebenenfalls nach vorheriger
    Klärung der Verfügbarkeit der vom AG gewünschten oder in Aussicht
    genommenen Mietomnibusleistungen, ein ausdrücklich als verbindlich
    bezeichnetes Angebot, so kommt der Vertrag abweichend von den
    Regelungen in Ziff. 2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.7 wie folgt zu Stande:
    a) In diesem Fall stellt das Angebot des BU das verbindliche
    Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages auf der
    Grundlage der in diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen
    und dieser MOB dar.
    b) Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zu Stande,
    dass der AG dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder
    sonstige Änderungen in der vom BU vorgegebenen Form annimmt und
    dem BU diese Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls vom BU
    vorgegebenen Frist zugeht. Das BU ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
    verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. Es wird davon
    den AG unverzüglich unterrichten.
    c) Das BU wird dem AG den Eingang seiner
    Annahmeerklärung bestätigen. Der Vertrag ist in diesem Fall jedoch
    rechtsverbindlich bereits mit Eingang der Annahmeerklärung des AG beim BU abgeschlossen und die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages damit
    nicht vom Zugang dieser Eingangsbestätigung beim AG abhängig.

    2.9. Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen
    ist Auftraggeber und Vertragspartner des BU ausschließlich die jeweilige
    Gruppe, Behörde usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die
    Auftragserteilung nicht ausdrücklich für eine andere natürliche oder juristische
    Person oder Personenmehrheit als AG erfolgt oder sich aus den Umständen
    ergibt, dass die Auftragserteilung in deren Namen erfolgen soll.
    Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institution
    oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen des AG, für den
    sie handelt, wie für ihre eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese
    besondere Einstandspflicht durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
    übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als
    Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.

    2.10. Das BU weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§
    312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Vertrag im Wege des
    Fernabsatzes geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen
    gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des AG bleiben davon
    unberührt.

    3. Leistungen und Umfang der Vertragspflichten des BU,
    termingebundene Transporte, Sitzplatzzuweisung


    3.1. Die Leistungspflicht des BU besteht in der mietweisen
    Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der Fahrer(s) zur
    Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen.
    Gesetzliche oder behördliche Vorschriften zur Personenbeförderung
    (insbesondere Lenk- und Ruhezeiten des/der Fahrer(s)) im Sinne der Ziffer
    1.4 dieser Bedingungen sind jederzeit einzuhalten und demgemäß
    Vertragsinhalt. Das BU schuldet demnach nicht die Beförderung selbst im
    Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.

    3.2. Der Anlass und/oder der Zweck der
    vertragsgegenständlichen Beförderung ist ohne diesbezügliche ausdrückliche
    Vereinbarung mit dem BU nicht Vertragsgrundlage. Dies gilt insbesondere
    auch, soweit der Anlass und/oder Zweck in den Kalkulationsgrundlagen
    genannt ist. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und/oder Zweck (ganz
    oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder Ausfall von Zielorten,
    Veranstaltungen, Besuchen oder Ähnlichem begründen daher keinen
    Anspruch des AG auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung,
    eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.

    3.3. Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der
    termingebundenen Erreichung von Zielen oder Veranstaltungen, so gilt:
    a) Das BU plant unter Berücksichtigung der Streckenführung,
    der Witterung, der Lenkzeiten und notwendiger Pausen den Zeitbedarf
    und den sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt.
    b) Es obliegt dem AG, insbesondere soweit dieser
    Unternehmer ist, und insbesondere soweit der AG über entsprechende
    Erfahrungen mit dem Ziel, der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt,
    entsprechende Hinweise und Bedenken zur geplanten Streckenführung
    oder zum Zeitbedarf rechtzeitig gegenüber dem BU vorzubringen.
    c) Soweit das BU keine vertraglichen oder gesetzlichen
    Verpflichtungen verletzt, haftet das BU nicht für das rechtzeitige Erreichen
    des Ziels, bzw. der Veranstaltung. Durch die Verspätung verursachte
    Kosten des AG oder seiner Fahrgäste gehen zu Lasten des AG.
    d) Trifft das BU zur Vermeidung von Verspätungen oder als
    deren Folge nach Anweisung oder in Übereinstimmung mit dem AG bzw.
    dessen Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz
    zusätzlicher Fahrer, Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat der AG
    an das BU die entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.

    3.4. Die Leistungspflicht des BU umfasst nicht die
    Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von Minderjährigen
    übernimmt das BU insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.

    3.5. Für die Leistungspflicht des BU bei behinderten Personenoder Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt:
    a) Hilfs- und Betreuungsleistungen sind vom BU nur dann
    geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich
    verpflichtend ist.
    b) Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor Vertragsschluss
    auf die voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und
    genaue Angaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu
    machen; die Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und
    zu konkretisieren. Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl
    hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angaben vor Vertragsschluss
    den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige
    besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der AG hierfür ein besonderes
    Entgelt über die vereinbarte Vergütung hinaus zu bezahlen.

    3.6. Das BU trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die
    der AG oder seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen;
    ebenso trifft das BU keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Gepäcks beim
    Be- und Entladen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des AG und seiner
    Fahrgäste aufgrund von Pflichtverletzungen des BU und/oder des Fahrers
    bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses des Busses
    und der Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer Mängel des Busses.

    3.7. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für
    Informationen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, vor
    allem bei Fahrten ins Ausland:
    a) Das BU ist nicht verpflichtet, dem AG oder seinen
    Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen- und
    Zollbestimmungen zu erteilen. Der AG ist selbst für die Beachtung dieser
    Bestimmungen, deren Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger
    Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen verantwortlich. Er ist
    verpflichtet, seine Fahrgäste zur Einhaltung der Bestimmungen und zur
    Mitführung entsprechender Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente
    anzuhalten.
    b) Das BU schuldet dem AG keine Hinweise zu rechtlichen
    Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung des Busses, dem Anlass,
    dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben.
    Insbesondere obliegt es ausschließlich dem AG zu überprüfen, ob er mit
    der Erteilung des Auftrages an das BU und/oder der Durchführung der
    Fahrt in die Rechtsstellung eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder
    bezüglich der Fahrt in sonstiger Weise eigene vertragliche oder
    gesetzliche Verpflichtungen des AG seinerseits gegenüber seinen
    Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung entsprechender
    Vorschriften ist der AG ausschließlich selbst verpflichtet.
    c) Das BU ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG
    nicht verpflichtet, über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen
    obliegenden Versicherungen hinaus Versicherungen zu Gunsten des AG
    oder seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche Versicherungen
    hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für
    Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder
    Versicherungen zur Deckung der Kosten einer Rückführung bei Unfall
    oder Krankheit.

    3.8. Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen
    (insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch das BU betreffend
    Bustransporte von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter
    Mobilität) liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie
    diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästen
    ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des AG.

    3.9. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne
    ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung,
    bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und
    sicherzustellen; insbesondere besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur
    Information oder zur Anweisung gegenüber den Fahrgästen.

    3.10. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind
    jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des AG oder seiner Beauftragten zu

    oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt:
    a) Hilfs- und Betreuungsleistungen sind vom BU nur dann
    geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich
    verpflichtend ist.
    b) Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor Vertragsschluss
    auf die voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und
    genaue Angaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu
    machen; die Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und
    zu konkretisieren. Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl
    hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angaben vor Vertragsschluss
    den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige
    besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der AG hierfür ein besonderes
    Entgelt über die vereinbarte Vergütung hinaus zu bezahlen.

    3.6. Das BU trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die
    der AG oder seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen;
    ebenso trifft das BU keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Gepäcks beim
    Be- und Entladen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des AG und seiner
    Fahrgäste aufgrund von Pflichtverletzungen des BU und/oder des Fahrers
    bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses des Busses
    und der Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer Mängel des Busses.

    3.7. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für
    Informationen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, vor
    allem bei Fahrten ins Ausland:
    a) Das BU ist nicht verpflichtet, dem AG oder seinen
    Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen- und
    Zollbestimmungen zu erteilen. Der AG ist selbst für die Beachtung dieser
    Bestimmungen, deren Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger
    Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen verantwortlich. Er ist
    verpflichtet, seine Fahrgäste zur Einhaltung der Bestimmungen und zur
    Mitführung entsprechender Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente
    anzuhalten.
    b) Das BU schuldet dem AG keine Hinweise zu rechtlichen
    Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung des Busses, dem Anlass,
    dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben.
    Insbesondere obliegt es ausschließlich dem AG zu überprüfen, ob er mit
    der Erteilung des Auftrages an das BU und/oder der Durchführung der
    Fahrt in die Rechtsstellung eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder
    bezüglich der Fahrt in sonstiger Weise eigene vertragliche oder
    gesetzliche Verpflichtungen des AG seinerseits gegenüber seinen
    Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung entsprechender
    Vorschriften ist der AG ausschließlich selbst verpflichtet.
    c) Das BU ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG
    nicht verpflichtet, über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen
    obliegenden Versicherungen hinaus Versicherungen zu Gunsten des AG
    oder seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche Versicherungen
    hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für
    Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder
    Versicherungen zur Deckung der Kosten einer Rückführung bei Unfall
    oder Krankheit.

    3.8. Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen
    (insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch das BU betreffend
    Bustransporte von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter
    Mobilität) liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie
    diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästen
    ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des AG.

    3.9. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne
    ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung,
    bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und
    sicherzustellen; insbesondere besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur
    Information oder zur Anweisung gegenüber den Fahrgästen.

    3.10. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind
    jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des AG oder seiner Beauftragten zu ändern, insbesondere Fahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen
    oder mit dem AG vereinbarten Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der
    Erfüllung gesetzlicher Pflichten (insbesondere gegenüber behinderten
    Fahrgästen oder Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität) oder aus
    Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit sich eine solche
    Sitzplatzzuweisung als eine Maßnahme darstellt, die aus den in Ziff. 10.5 a)
    bis f) genannten Gründen an Stelle eines Ausschlusses von der Beförderung
    getroffen wird.

    4. Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich des eingesetzten
    Fahrzeugs

    4.1. Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen,
    insbesondere eine Änderung des vorgesehenen Fahrzeugtyps, die nach
    Vertragsabschluss
    notwendig werden und vom BU nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
    wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und
    den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.

    4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
    soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

    4.3. Das BU ist verpflichtet, den AG über wesentliche
    Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu
    informieren.

    4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
    vertraglichen Leistung ist der AG berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag
    zurückzutreten. Der AG hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des
    BU über die erhebliche Änderung der vertraglichen Leistungen dieser
    gegenüber geltend zu machen.

    4.5. Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des
    AG, für dessen Berücksichtigung kein vertraglicher oder gesetzlicher
    Anspruch des AG besteht, oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen im
    Vertrag oder nach Vertragsabschluss eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität,
    der Inklusivekilometer, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher
    vertraglicher Leistungen vorgenommen, so ist das BU berechtigt, ein anderes
    als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug, gegebenenfalls an Stelle eines
    Fahrzeugs maximal zwei andere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese
    Fahrzeuge dürfen nach Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich
    vereinbarten Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des AG
    im Falle eines solchen ersatzweisen Einsatzes bleiben unberührt.

    4.6. Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend, wenn der
    Einsatz eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände
    unmöglich geworden ist, die außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs
    des BU liegen. Hierzu zählen insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt
    bzw. unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (Witterungsschäden,
    Diebstahl, Vandalismus) sowie Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht vom
    BU oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.

    5. Preise, Zahlung

    5.1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts
    anderes vereinbart ist oder soweit nicht die Voraussetzungen einer
    Preiserhöhung gemäß Ziffer 6. dieser Vertragsbedingungen gegeben sind.

    5.2. Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl
    und sonstige Betriebsmittel und die Personalkosten für den/die Fahrer nach
    Maßgabe der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und der vereinbarten
    Inklusivkilometer enthalten. Sonstige Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere
    Maut- und Parkgebühren, trägt der AG. Das BU wird den AG, soweit möglich,
    vor Vertragsabschluss über die Art und die voraussichtliche Höhe solcher
    Zusatz- und Nebenkosten informieren. Sind Übernachtungs- und
    Verpflegungskosten für den Fahrer im Preis nicht beinhaltet, so wird das BU
    den AG hierauf vor Vertragsabschluss (insbesondere im Angebot) hinweisen.

    5.3. Mehrkosten, die aufgrund von Leistungsänderungen oder
    Abweichungen von den Kalkulationsgrundlagen anfallen, werden zusätzlich
    berechnet. Ist eine Vereinbarung zu Mehrkilometern oder der Verlängerung der Mietzeit nicht getroffen, wird der zusätzliche Aufwand anteilig zur
    ursprünglichen Vereinbarung berechnet, wobei bei gleichzeitiger
    Überschreitung von Inklusivkilometern und Mietzeit nur der sich jeweils
    ergebende höhere Betrag der Überschreitungen zum Ansatz gebracht wird.
    Verlängerungen der Mietzeit auf Wunsch des AG sind nur mit ausdrücklicher
    Zustimmung des BU möglich.

    5.4. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig.
    Andere Zahlungsarten als in bar oder durch Banküberweisung sind nur
    möglich, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in
    Fremdwährungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

    5.5. Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten-
    und spesenfrei zu erfolgen.

    5.6. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die
    Gutschrift auf dem Konto des BU an.

    5.7. Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das BU,
    soweit es zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage
    ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des AG
    besteht, nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag
    zurückzutreten und den AG mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7. dieser
    Bedingungen zu belasten.

    5.8. Befindet sich der AG gegenüber dem BU mit unbestrittenen
    Zahlungsforderungen aus früheren Verträgen oder aufgrund gesetzlicher
    Zahlungsansprüche des BU in Verzug, so kann das BU die Erbringung der
    vertraglichen Leistungen aus späteren Aufträgen verweigern, bis die unbestrittene Forderung einschließlich Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts-
    und Anwaltskosten vollständig bezahlt sind. Der AG kann die Zahlung zur

    Abwendung des Zurückbehaltungsrechts des BU unter
    Rückforderungsvorbehalt leisten. Besteht Zahlungsverzug mit bestrittenen
    vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsansprüchen, so kann der BU
    vertragliche Leistungen aus späteren Verträgen verweigern, soweit der AG
    nicht zuvor Sicherheit durch unbedingte, unwiderrufliche und
    selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung auf einem
    Treuhandkonto eines vom BU bestimmten Rechtsanwalts oder Notars leistet.

    6. Preiserhöhung


    6.1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist das
    BU berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten
    Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten,
    Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf
    den vereinbarten Mietpreis auswirkt.

    6.2. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen
    Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der
    Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung
    führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei
    Vertragsabschluss für das BU nicht vorhersehbar waren. Das BU hat den AG
    unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die
    Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.

    6.3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des
    vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der AG ohne
    Zahlungsverpflichtung gegenüber dem BU vom Vertrag zurücktreten. Die
    Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist dem BU gegenüber
    unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem AG
    wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen
    jedoch die Textform empfohlen.

    7. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber


    7.1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen
    dem BU und dem AG im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
    Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch werden ausdrücklich ausgeschlossen.

    7.2. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der AG
    nicht berechtigt, einseitig eine Reduzierung bzw. Änderung der
    Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit, der Vertragsdauer, der Inklusivkilometer, des vertraglich vorgesehenen Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher
    vertraglicher Leistungen zu verlangen. Stimmt das BU solchen Änderungen
    zu, stehen ihm die Rechte nach Ziff. 4.5 dieser Vertragsbedingungen zu. Ein
    Anspruch auf Minderung des vereinbarten Mietpreises kommt nur gem. Ziff.
    4.5 bei ersatzweisem Fahrzeugeinsatz in Betracht.


    7.3. Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag
    zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder juristische Personen des
    privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftform
    oder in elektronischer Textform zu erklären. Anderen AG wird dringend
    empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in elektronischer Textform zu erklären.


    7.4. Im Falle eines Rücktritts hat sich das BU im Rahmen seines
    gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zu besonderen
    Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die
    vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.


    7.5. Das BU hat sich auf den Vergütungsanspruch die
    Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung anrechnen zu lassen. Ist
    eine anderweitige Verwendung des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten
    Beförderungskapazitäten nicht möglich, so bleibt der Anspruch des BU auf
    Bezahlung des vollen Mietpreises bestehen. Das BU hat sich jedoch ersparte
    Aufwendungen anrechnen zu lassen.


    7.6. Die ersparten Aufwendungen können vom BU mit einem
    pauschalen Abzug von 30% des Mietpreises angesetzt werden. Dieser
    Abzug berücksichtigt insbesondre ersparte Kraftstoff-, Maut- und
    Personalkosten.


    7.7. Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BU
    nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall
    entstanden ist und/oder dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher
    waren als der pauschale Abzug von 30%. Es bleibt dem AG außerdem der
    Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der nicht in
    Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere ein
    anderweitiger Einsatz des Busses) seitens des BU erfolgt ist oder ohne
    sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im Falle solcher
    Nachweise hat der AG keine oder nur eine entsprechend geringere
    Entschädigung zu bezahlen.

    8. Rücktritt und Kündigung durch das BU

    8.1. Das BU kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen
    geregelten Fall eines Zahlungsverzuges des AG
    vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten
    oder den Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,
    a) wenn der AG trotz entsprechender Abmahnung des BU vertragliche
    oder gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche
    Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind und wenn solche
    Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße
    Erbringung der vertraglichen Leistungen durch das BU erheblich zu
    gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Das BU ist beim
    Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nur
    dann berechtigt, wenn dem BU ein Festhalten am Vertrag aufgrund der
    Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG an
    der Durchführung des Vertrages objektiv nicht zumutbar ist.
    b) soweit der AG und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste
    gegen Sicherheits- oder Gesundheitsbestimmungen verstoßen oder in
    anderer Weise objektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der
    Insassen des Busses oder anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden,
    c) wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine
    Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch
    unvermeidbarer und unvorhersehbare Umstände wie Krieg oder
    kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg,
    Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder
    andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von
    ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder
    Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt
    wird.

    8.2. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff. 8.1
    lit. a) und b) bleibt der Anspruch des BU auf die vereinbarte Vergütung
    bestehen. Die Regelungen in Ziff. 7.5 bis 7.7 gelten entsprechend.

    8.3. Im Falle einer Kündigung des BU nach Fahrtantritt aus den
    in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen ist das BU auf Wunsch des AG
    verpflichtet, die Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die
    Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung
    entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung für das BU unmöglich oder
    auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG und/oder seiner
    Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehen bei einer solchen Kündigung
    Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche, so sind diese vom AG und
    dem BU je zur Hälfte zu tragen. Anderweitige Mehrkosten, insbesondere
    Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder Unterbringung (Beherbergung)
    der Fahrgäste des AG, trägt der AG.

    8.4. Kündigt das BU den Vertrag aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten
    Gründen, so steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits
    erbrachten Leistungen zu. Für die verbleibenden Tage des ursprünglichen
    Mietzeitraums nach Kündigung gelten Ziffer 7.5 ff. entsprechend.

    9. Beschränkung der Haftung des BU

    9.1. Die Haftung des BU bei vertraglichen Ansprüchen ist,
    ausgenommen die Haftung für Sachschäden, für die Ziff. 9.2 gilt, auf den 10-
    fachen Mietpreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
    oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des BU
    oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines
    gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,
    b) für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob
    fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder auf einer vorsätzlichen oder
    grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
    Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,
    c) für typische und vorhersehbare Schäden aus der
    fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten des BU.

    9.2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden
    ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je befördertem Gepäckstück
    1.000,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

    10. Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und seiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden)

    10.1. Dem AG obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner
    Fahrgäste während der Beförderung.


    10.2. Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter des
    BU ist seitens des AG, seiner Reiseleiter oder sonstiger Beauftragten und
    seiner Fahrgäste Folge zu leisten,
    a) soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und
    Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Inland und Ausland, insbesondere
    auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Einreisevorschriften
    beziehen,
    b) soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um
    einen ordnungsgemäßen Fahrtablauf zu ermöglichen oder
    sicherzustellen,
    c) soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare

    Beeinträchtigungen für den Fahrer und/oder die Fahrgäste zu verhindern
    oder zu unterbinden.


    10.3. Der AG haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch
    mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- oder
    Vermögensschäden des BU, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder
    Beauftragte verursacht wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit
    für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder
    gesetzlicher Pflichten des AG ursächlich oder mitursächlich geworden ist und
    der AG nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder
    Beauftragten den Schaden zu vertreten haben.

    10.4. Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte
    während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen
    werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen
    Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des
    Sitzplatzes. Der AG hat, insbesondere durch entsprechende ausdrückliche
    schriftliche oder mündliche Informationen an seine Fahrgäste und durch
    entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten, die
    Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgäste sicherzustellen.

    10.5. Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich – insbesondere nach den
    vorliegenden Bestimmungen – begründeten Anweisungen des Fahrers oder
    sonstigen Beauftragten des BU nicht nachkommen, können von der Beförderung
    ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die
    Nichtbefolgung der Anweisungen
    a) eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im
    Ausland eintritt oder andauert,
    b) Sicherheitsvorschriften verletzt werden,
    c) die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von
    Sicherheitsvorschriften objektiv gefährdet oder beeinträchtigt wird,
    d) eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv
    erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird,
    e) die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise
    beeinträchtigt werden
    f) aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung
    für das BU auch unter Berücksichtigung der Interessen des betroffenen
    Fahrgastes an der Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.

    10.6. Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der
    Beförderung besteht ein Anspruch auf Rückbeförderung oder
    Regressansprüche des AG gegenüber dem BU nicht.

    10.7. Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der
    Durchführung der Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder die
    Fahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie
    über die Mängel sonstiger vertraglicher Leistungen des BU sind zunächst an
    den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten des BU zu richten. Der AG hat
    seine Reiseleiter oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten anzuhalten,
    unabhängig davon, ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste
    selbst erfolgen oder bereits erfolgt sind, entsprechende Mängelrügen
    gegenüber dem Fahrer oder sonstigen Beauftragten des BU vorzunehmen.

    10.8. Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des BU sind
    angehalten und berechtigt, begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind
    berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit
    unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Falle einer solchen
    Verweigerung der Abhilfe bleiben Ansprüche des AG, insbesondere auf
    Minderung des Preises oder auf Schadensersatz unberührt.
    Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen
    des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder
    so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen
    Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Verhalten anzuhalten.

    11. Verjährung

    11.1. Vertragliche Ansprüche des AG aus der Verletzung des
    Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder

    fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder
    Erfüllungsgehilfen des BU beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für
    Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder
    grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters
    oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen.

    11.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem
    Jahr.


    11.3. Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginnt mit dem
    Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht
    früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem
    BU als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
    Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen
    Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen
    Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

    11.4. Schweben zwischen dem AG und dem BU Verhandlungen über den
    Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die
    Verjährung gehemmt, bis der AG oder das BU die Fortsetzung der
    Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach
    dem Ende der Hemmung ein.

    11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche
    Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des BU oder seiner
    Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach
    Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des
    Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer
    sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen
    nicht zulässig sind.

    12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien
    (insbesondere dem Corona-Virus)


    12.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Mietomnibusleistungen
    durch das BU stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen
    Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht
    werden.

    12.2. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser
    Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder
    unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur
    Durchführung von Reisen ausgeschlossen ist.

    12.3. Der AG erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen
    oder -beschränkungen des BU bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu
    beachten und alle Fahrgäste anzuweisen, im Falle von auftretenden typischen
    Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle des BU und den Fahrer
    unverzüglich zu verständigen.

    12.4. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt des BU
    vereinbart, dass die Beförderung der Anzahl an Personen, die der vertraglich
    vereinbarten maximalen Sitzplatzzahl (ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt
    die zugelassenen Maximalkapazität an Sitzplätzen ohne Fahrer- und
    Reiseleitersitz des vereinbarten Busses) entspricht, nach denen für die
    Mietomnibusfahrt geltenden behördlichen Auflagen über die gesamte
    vereinbarte Mietzeit zulässig ist.

    13. Informationen über Verbraucherstreitbeilegung

    BU nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine
    Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vertragsbedingungen für BU
    verpflichtend würde, informiert BU die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
    BU weist für alle Verträge, die nach Ziffer 2.4 im elektronischen Rechtsverkehr
    geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform
    https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

    14. Rechtswahl und Gerichtsstand

    14.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet
    ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte
    Rechtsverhältnis.

    14.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung
    des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet
    bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe
    von Ansprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

    14.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.

    14.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG
    maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des
    öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die
    ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland
    haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
    Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz
    des BU vereinbart.

    14.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
    a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren
    Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen
    dem AG und dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des
    AG ergibt oder
    b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht
    abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG
    angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen
    oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

    © Urheberrechtlich geschützt; Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte
    http://www.nhdra.de/,
    München | Stuttgart, 2021

    Reiseveranstalter ist:
    Umbrella City Lines GmbH
    Winsener Straße 172, 21077 Hamburg

    Gültig ab 1. Januar 2022

    This site is registered on wpml.org as a development site.