Vertragsbedingungen der Firma Umbrella
City Lines GmbH für die Anmietung von Omnibussen
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen, nachfolgend „MOB”
abgekürzt, werden bei Vertragsschluss, soweit wirksam vereinbart,
Inhalt des Vertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen
zwischen uns, der Firma Umbrella City Lines GmbH, nachfolgend als
„Busunternehmen” bezeichnet und „BU” abgekürzt, und dem
Auftraggeber, nachfolgend „AG” abgekürzt, zu Stande kommt. Bitte
lesen Sie diese MOB vor der Auftragserteilung sorgfältig durch.
Wir empfehlen die Mitführung dieser MOB während der Fahrt, die
Unterrichtung Ihrer Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer
Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen, damit diese
sich jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als AG und deren
Auswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und
Fahrgäste selbst orientieren können.
1. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen
1.1. Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen
zwischen dem BU und dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall
getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit
wirksam vereinbart diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften
des Mietrechts über die Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB)
sowie Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB) Anwendung.
1.2. Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam
vereinbart, für Verträge mit natürlichen Personen und Gruppen, soweit der
Vertrag weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB).
Diese Vertragsbedingungen gelten auch für Verträge mit gewerblichen oder
selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den Vertrag in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen
(Unternehmer i.S. von § 14 BGB).
1.3. Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als AG:
a) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Verträge des AG mit dem BU und zwar auch dann, wenn diese
Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen
oder für anwendbar erklärt worden sind.
b) BU und AG vereinbaren für alle künftigen Verträge des AG
mit dem BU gemäß § 651a Abs. 5 Nr. 3 BGB mit dieser
Rahmenvereinbarung, dass die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB
(Untertitel 4) auf alle Reiseleistungen des AG für dessen
unternehmerischen Zwecke nicht anwendbar sind. AG und BU
vereinbaren, dass die Leistung für unternehmerische Zwecke bestimmt ist,
sofern eine Rechnungstellung an die Firma des AG erfolgt.
c) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben für das
Vertragsverhältnis mit dem BU keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht,
wenn sie vom AG für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht,
wenn das BU diesen Bedingungen nicht widerspricht.
1.4. Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem AG
und dem BU anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen,
insbesondere des Gewerberechts und des Personenbeförderungsrechts,
sowie anwendbare Vorschriften aus Verordnungen der Europäischen Union
(insbesondere der Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch diese
Vertragsbestimmungen unberührt.
2. Vertragsabschluss
2.1. Der AG kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses
mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per Telefax und – soweit das BU
dies auf seiner Internetseite vorsieht – online mit einem entsprechenden
Anfrageformular übermitteln.
2.2. Das BU unterrichtet den AG auf der Grundlage der
übermittelten Angaben über die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die
Preise, Leistungen und sonstigen Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch
kein verbindliches Vertragsangebot des BU an den AG dar. Gleichzeitig
unterrichtet das BU den AG über die Form einer eventuellen Auftragserteilung.
2.3. Mit der Auftragserteilung bietet der AG dem BU den
Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit in der Unterrichtung des
BU über die Vertragskonditionen keine bestimmte Form ausdrücklich
vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch, per
E-Mail, per Telefax oder – soweit vom BU so vorgesehen – online erfolgen.
2.4. Wird seitens des BU die Möglichkeit einer verbindlichen
Onlinebuchung über die Internetseite des BU angeboten, so informiert das BU
den AG im Internetauftritt über die einzelnen Schritte zur verbindlichen
Buchung und den weiteren Ablauf des Vertragsabschlusses. Die
Onlinebuchung wird in diesem Fall seitens des AG durch Anklicken des
Buttons “Zahlungspflichtig buchen” in dem Sinne verbindlich, dass der AG
durch Anklicken dieses Buttons dem BU ein verbindliches Vertragsangebot auf
Abschluss eines Mietvertrages unterbreitet, welches im Falle der Annahme
dieses Vertragsangebotes durch den BU zum zahlungspflichtigen
Vertragsabschluss mit dem AG führt. Die Regelungen in Ziff. 2.5 bis 2.7 gelten
für diesen Buchungsablauf entsprechend.
2.5. An das mit der Auftragserteilung erfolgende
Vertragsangebot ist der AG, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart
ist, 7 Werktage gebunden.
2.6. Grundlage des Vertragsangebots des AG an das BU sind
die Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung
über die Vertragskonditionen nach Ziff. 2.2 sowie diese Vertragsbedingungen.
2.7. Der Vertrag kommt für das BU und den AG
rechtsverbindlich mit Zugang der Vertragsbestätigung des BU beim AG zu
Stande.
2.8. Unterbreitet das BU, gegebenenfalls nach vorheriger
Klärung der Verfügbarkeit der vom AG gewünschten oder in Aussicht
genommenen Mietomnibusleistungen, ein ausdrücklich als verbindlich
bezeichnetes Angebot, so kommt der Vertrag abweichend von den
Regelungen in Ziff. 2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.7 wie folgt zu Stande:
a) In diesem Fall stellt das Angebot des BU das verbindliche
Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages auf der
Grundlage der in diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen
und dieser MOB dar.
b) Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zu Stande,
dass der AG dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder
sonstige Änderungen in der vom BU vorgegebenen Form annimmt und
dem BU diese Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls vom BU
vorgegebenen Frist zugeht. Das BU ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. Es wird davon
den AG unverzüglich unterrichten.
c) Das BU wird dem AG den Eingang seiner
Annahmeerklärung bestätigen. Der Vertrag ist in diesem Fall jedoch
rechtsverbindlich bereits mit Eingang der Annahmeerklärung des AG beim BU abgeschlossen und die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages damit
nicht vom Zugang dieser Eingangsbestätigung beim AG abhängig.
2.9. Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen
ist Auftraggeber und Vertragspartner des BU ausschließlich die jeweilige
Gruppe, Behörde usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die
Auftragserteilung nicht ausdrücklich für eine andere natürliche oder juristische
Person oder Personenmehrheit als AG erfolgt oder sich aus den Umständen
ergibt, dass die Auftragserteilung in deren Namen erfolgen soll.
Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institution
oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen des AG, für den
sie handelt, wie für ihre eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese
besondere Einstandspflicht durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als
Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.
2.10. Das BU weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§
312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Vertrag im Wege des
Fernabsatzes geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen
gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des AG bleiben davon
unberührt.
3. Leistungen und Umfang der Vertragspflichten des BU,
termingebundene Transporte, Sitzplatzzuweisung
3.1. Die Leistungspflicht des BU besteht in der mietweisen
Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der Fahrer(s) zur
Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen.
Gesetzliche oder behördliche Vorschriften zur Personenbeförderung
(insbesondere Lenk- und Ruhezeiten des/der Fahrer(s)) im Sinne der Ziffer
1.4 dieser Bedingungen sind jederzeit einzuhalten und demgemäß
Vertragsinhalt. Das BU schuldet demnach nicht die Beförderung selbst im
Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.
3.2. Der Anlass und/oder der Zweck der
vertragsgegenständlichen Beförderung ist ohne diesbezügliche ausdrückliche
Vereinbarung mit dem BU nicht Vertragsgrundlage. Dies gilt insbesondere
auch, soweit der Anlass und/oder Zweck in den Kalkulationsgrundlagen
genannt ist. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und/oder Zweck (ganz
oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder Ausfall von Zielorten,
Veranstaltungen, Besuchen oder Ähnlichem begründen daher keinen
Anspruch des AG auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung,
eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.
3.3. Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der
termingebundenen Erreichung von Zielen oder Veranstaltungen, so gilt:
a) Das BU plant unter Berücksichtigung der Streckenführung,
der Witterung, der Lenkzeiten und notwendiger Pausen den Zeitbedarf
und den sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt.
b) Es obliegt dem AG, insbesondere soweit dieser
Unternehmer ist, und insbesondere soweit der AG über entsprechende
Erfahrungen mit dem Ziel, der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt,
entsprechende Hinweise und Bedenken zur geplanten Streckenführung
oder zum Zeitbedarf rechtzeitig gegenüber dem BU vorzubringen.
c) Soweit das BU keine vertraglichen oder gesetzlichen
Verpflichtungen verletzt, haftet das BU nicht für das rechtzeitige Erreichen
des Ziels, bzw. der Veranstaltung. Durch die Verspätung verursachte
Kosten des AG oder seiner Fahrgäste gehen zu Lasten des AG.
d) Trifft das BU zur Vermeidung von Verspätungen oder als
deren Folge nach Anweisung oder in Übereinstimmung mit dem AG bzw.
dessen Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz
zusätzlicher Fahrer, Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat der AG
an das BU die entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.
3.4. Die Leistungspflicht des BU umfasst nicht die
Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von Minderjährigen
übernimmt das BU insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.
3.5. Für die Leistungspflicht des BU bei behinderten Personenoder Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt:
a) Hilfs- und Betreuungsleistungen sind vom BU nur dann
geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich
verpflichtend ist.
b) Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor Vertragsschluss
auf die voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und
genaue Angaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu
machen; die Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und
zu konkretisieren. Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl
hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angaben vor Vertragsschluss
den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige
besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der AG hierfür ein besonderes
Entgelt über die vereinbarte Vergütung hinaus zu bezahlen.
3.6. Das BU trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die
der AG oder seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen;
ebenso trifft das BU keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Gepäcks beim
Be- und Entladen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des AG und seiner
Fahrgäste aufgrund von Pflichtverletzungen des BU und/oder des Fahrers
bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses des Busses
und der Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer Mängel des Busses.
3.7. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für
Informationen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, vor
allem bei Fahrten ins Ausland:
a) Das BU ist nicht verpflichtet, dem AG oder seinen
Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen- und
Zollbestimmungen zu erteilen. Der AG ist selbst für die Beachtung dieser
Bestimmungen, deren Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger
Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen verantwortlich. Er ist
verpflichtet, seine Fahrgäste zur Einhaltung der Bestimmungen und zur
Mitführung entsprechender Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente
anzuhalten.
b) Das BU schuldet dem AG keine Hinweise zu rechtlichen
Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung des Busses, dem Anlass,
dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben.
Insbesondere obliegt es ausschließlich dem AG zu überprüfen, ob er mit
der Erteilung des Auftrages an das BU und/oder der Durchführung der
Fahrt in die Rechtsstellung eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder
bezüglich der Fahrt in sonstiger Weise eigene vertragliche oder
gesetzliche Verpflichtungen des AG seinerseits gegenüber seinen
Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung entsprechender
Vorschriften ist der AG ausschließlich selbst verpflichtet.
c) Das BU ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG
nicht verpflichtet, über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen
obliegenden Versicherungen hinaus Versicherungen zu Gunsten des AG
oder seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche Versicherungen
hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für
Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder
Versicherungen zur Deckung der Kosten einer Rückführung bei Unfall
oder Krankheit.
3.8. Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen
(insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch das BU betreffend
Bustransporte von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter
Mobilität) liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie
diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästen
ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des AG.
3.9. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne
ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung,
bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und
sicherzustellen; insbesondere besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur
Information oder zur Anweisung gegenüber den Fahrgästen.
3.10. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind
jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des AG oder seiner Beauftragten zu
oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt:
a) Hilfs- und Betreuungsleistungen sind vom BU nur dann
geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich
verpflichtend ist.
b) Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor Vertragsschluss
auf die voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und
genaue Angaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu
machen; die Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und
zu konkretisieren. Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl
hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angaben vor Vertragsschluss
den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige
besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der AG hierfür ein besonderes
Entgelt über die vereinbarte Vergütung hinaus zu bezahlen.
3.6. Das BU trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die
der AG oder seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen;
ebenso trifft das BU keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Gepäcks beim
Be- und Entladen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des AG und seiner
Fahrgäste aufgrund von Pflichtverletzungen des BU und/oder des Fahrers
bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses des Busses
und der Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer Mängel des Busses.
3.7. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für
Informationen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, vor
allem bei Fahrten ins Ausland:
a) Das BU ist nicht verpflichtet, dem AG oder seinen
Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen- und
Zollbestimmungen zu erteilen. Der AG ist selbst für die Beachtung dieser
Bestimmungen, deren Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger
Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen verantwortlich. Er ist
verpflichtet, seine Fahrgäste zur Einhaltung der Bestimmungen und zur
Mitführung entsprechender Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente
anzuhalten.
b) Das BU schuldet dem AG keine Hinweise zu rechtlichen
Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung des Busses, dem Anlass,
dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben.
Insbesondere obliegt es ausschließlich dem AG zu überprüfen, ob er mit
der Erteilung des Auftrages an das BU und/oder der Durchführung der
Fahrt in die Rechtsstellung eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder
bezüglich der Fahrt in sonstiger Weise eigene vertragliche oder
gesetzliche Verpflichtungen des AG seinerseits gegenüber seinen
Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung entsprechender
Vorschriften ist der AG ausschließlich selbst verpflichtet.
c) Das BU ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG
nicht verpflichtet, über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen
obliegenden Versicherungen hinaus Versicherungen zu Gunsten des AG
oder seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche Versicherungen
hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für
Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder
Versicherungen zur Deckung der Kosten einer Rückführung bei Unfall
oder Krankheit.
3.8. Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen
(insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch das BU betreffend
Bustransporte von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter
Mobilität) liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie
diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästen
ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des AG.
3.9. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne
ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung,
bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und
sicherzustellen; insbesondere besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur
Information oder zur Anweisung gegenüber den Fahrgästen.
3.10. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind
jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des AG oder seiner Beauftragten zu ändern, insbesondere Fahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen
oder mit dem AG vereinbarten Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der
Erfüllung gesetzlicher Pflichten (insbesondere gegenüber behinderten
Fahrgästen oder Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität) oder aus
Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit sich eine solche
Sitzplatzzuweisung als eine Maßnahme darstellt, die aus den in Ziff. 10.5 a)
bis f) genannten Gründen an Stelle eines Ausschlusses von der Beförderung
getroffen wird.
4. Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich des eingesetzten
Fahrzeugs
4.1. Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen,
insbesondere eine Änderung des vorgesehenen Fahrzeugtyps, die nach
Vertragsabschluss
notwendig werden und vom BU nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und
den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3. Das BU ist verpflichtet, den AG über wesentliche
Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu
informieren.
4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
vertraglichen Leistung ist der AG berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag
zurückzutreten. Der AG hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des
BU über die erhebliche Änderung der vertraglichen Leistungen dieser
gegenüber geltend zu machen.
4.5. Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des
AG, für dessen Berücksichtigung kein vertraglicher oder gesetzlicher
Anspruch des AG besteht, oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen im
Vertrag oder nach Vertragsabschluss eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität,
der Inklusivekilometer, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher
vertraglicher Leistungen vorgenommen, so ist das BU berechtigt, ein anderes
als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug, gegebenenfalls an Stelle eines
Fahrzeugs maximal zwei andere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese
Fahrzeuge dürfen nach Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich
vereinbarten Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des AG
im Falle eines solchen ersatzweisen Einsatzes bleiben unberührt.
4.6. Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend, wenn der
Einsatz eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände
unmöglich geworden ist, die außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs
des BU liegen. Hierzu zählen insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt
bzw. unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (Witterungsschäden,
Diebstahl, Vandalismus) sowie Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht vom
BU oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.
5. Preise, Zahlung
5.1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts
anderes vereinbart ist oder soweit nicht die Voraussetzungen einer
Preiserhöhung gemäß Ziffer 6. dieser Vertragsbedingungen gegeben sind.
5.2. Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl
und sonstige Betriebsmittel und die Personalkosten für den/die Fahrer nach
Maßgabe der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und der vereinbarten
Inklusivkilometer enthalten. Sonstige Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere
Maut- und Parkgebühren, trägt der AG. Das BU wird den AG, soweit möglich,
vor Vertragsabschluss über die Art und die voraussichtliche Höhe solcher
Zusatz- und Nebenkosten informieren. Sind Übernachtungs- und
Verpflegungskosten für den Fahrer im Preis nicht beinhaltet, so wird das BU
den AG hierauf vor Vertragsabschluss (insbesondere im Angebot) hinweisen.
5.3. Mehrkosten, die aufgrund von Leistungsänderungen oder
Abweichungen von den Kalkulationsgrundlagen anfallen, werden zusätzlich
berechnet. Ist eine Vereinbarung zu Mehrkilometern oder der Verlängerung der Mietzeit nicht getroffen, wird der zusätzliche Aufwand anteilig zur
ursprünglichen Vereinbarung berechnet, wobei bei gleichzeitiger
Überschreitung von Inklusivkilometern und Mietzeit nur der sich jeweils
ergebende höhere Betrag der Überschreitungen zum Ansatz gebracht wird.
Verlängerungen der Mietzeit auf Wunsch des AG sind nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des BU möglich.
5.4. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig.
Andere Zahlungsarten als in bar oder durch Banküberweisung sind nur
möglich, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in
Fremdwährungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
5.5. Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten-
und spesenfrei zu erfolgen.
5.6. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die
Gutschrift auf dem Konto des BU an.
5.7. Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das BU,
soweit es zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage
ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des AG
besteht, nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag
zurückzutreten und den AG mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7. dieser
Bedingungen zu belasten.
5.8. Befindet sich der AG gegenüber dem BU mit unbestrittenen
Zahlungsforderungen aus früheren Verträgen oder aufgrund gesetzlicher
Zahlungsansprüche des BU in Verzug, so kann das BU die Erbringung der
vertraglichen Leistungen aus späteren Aufträgen verweigern, bis die unbestrittene Forderung einschließlich Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts-
und Anwaltskosten vollständig bezahlt sind. Der AG kann die Zahlung zur
Abwendung des Zurückbehaltungsrechts des BU unter
Rückforderungsvorbehalt leisten. Besteht Zahlungsverzug mit bestrittenen
vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsansprüchen, so kann der BU
vertragliche Leistungen aus späteren Verträgen verweigern, soweit der AG
nicht zuvor Sicherheit durch unbedingte, unwiderrufliche und
selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung auf einem
Treuhandkonto eines vom BU bestimmten Rechtsanwalts oder Notars leistet.
6. Preiserhöhung
6.1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist das
BU berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten
Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten,
Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf
den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
6.2. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der
Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung
führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei
Vertragsabschluss für das BU nicht vorhersehbar waren. Das BU hat den AG
unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die
Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
6.3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des
vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der AG ohne
Zahlungsverpflichtung gegenüber dem BU vom Vertrag zurücktreten. Die
Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist dem BU gegenüber
unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem AG
wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen
jedoch die Textform empfohlen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber
7.1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen
dem BU und dem AG im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch werden ausdrücklich ausgeschlossen.
7.2. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der AG
nicht berechtigt, einseitig eine Reduzierung bzw. Änderung der
Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit, der Vertragsdauer, der Inklusivkilometer, des vertraglich vorgesehenen Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher
vertraglicher Leistungen zu verlangen. Stimmt das BU solchen Änderungen
zu, stehen ihm die Rechte nach Ziff. 4.5 dieser Vertragsbedingungen zu. Ein
Anspruch auf Minderung des vereinbarten Mietpreises kommt nur gem. Ziff.
4.5 bei ersatzweisem Fahrzeugeinsatz in Betracht.
7.3. Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag
zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder juristische Personen des
privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftform
oder in elektronischer Textform zu erklären. Anderen AG wird dringend
empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in elektronischer Textform zu erklären.
7.4. Im Falle eines Rücktritts hat sich das BU im Rahmen seines
gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zu besonderen
Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die
vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.
7.5. Das BU hat sich auf den Vergütungsanspruch die
Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung anrechnen zu lassen. Ist
eine anderweitige Verwendung des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten
Beförderungskapazitäten nicht möglich, so bleibt der Anspruch des BU auf
Bezahlung des vollen Mietpreises bestehen. Das BU hat sich jedoch ersparte
Aufwendungen anrechnen zu lassen.
7.6. Die ersparten Aufwendungen können vom BU mit einem
pauschalen Abzug von 30% des Mietpreises angesetzt werden. Dieser
Abzug berücksichtigt insbesondre ersparte Kraftstoff-, Maut- und
Personalkosten.
7.7. Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BU
nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall
entstanden ist und/oder dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher
waren als der pauschale Abzug von 30%. Es bleibt dem AG außerdem der
Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere ein
anderweitiger Einsatz des Busses) seitens des BU erfolgt ist oder ohne
sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im Falle solcher
Nachweise hat der AG keine oder nur eine entsprechend geringere
Entschädigung zu bezahlen.
8. Rücktritt und Kündigung durch das BU
8.1. Das BU kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen
geregelten Fall eines Zahlungsverzuges des AG
vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten
oder den Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,
a) wenn der AG trotz entsprechender Abmahnung des BU vertragliche
oder gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche
Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind und wenn solche
Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße
Erbringung der vertraglichen Leistungen durch das BU erheblich zu
gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Das BU ist beim
Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nur
dann berechtigt, wenn dem BU ein Festhalten am Vertrag aufgrund der
Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG an
der Durchführung des Vertrages objektiv nicht zumutbar ist.
b) soweit der AG und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste
gegen Sicherheits- oder Gesundheitsbestimmungen verstoßen oder in
anderer Weise objektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der
Insassen des Busses oder anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden,
c) wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch
unvermeidbarer und unvorhersehbare Umstände wie Krieg oder
kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg,
Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder
andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von
ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder
Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt
wird.
8.2. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff. 8.1
lit. a) und b) bleibt der Anspruch des BU auf die vereinbarte Vergütung
bestehen. Die Regelungen in Ziff. 7.5 bis 7.7 gelten entsprechend.
8.3. Im Falle einer Kündigung des BU nach Fahrtantritt aus den
in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen ist das BU auf Wunsch des AG
verpflichtet, die Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die
Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung
entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung für das BU unmöglich oder
auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG und/oder seiner
Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehen bei einer solchen Kündigung
Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche, so sind diese vom AG und
dem BU je zur Hälfte zu tragen. Anderweitige Mehrkosten, insbesondere
Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder Unterbringung (Beherbergung)
der Fahrgäste des AG, trägt der AG.
8.4. Kündigt das BU den Vertrag aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten
Gründen, so steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits
erbrachten Leistungen zu. Für die verbleibenden Tage des ursprünglichen
Mietzeitraums nach Kündigung gelten Ziffer 7.5 ff. entsprechend.
9. Beschränkung der Haftung des BU
9.1. Die Haftung des BU bei vertraglichen Ansprüchen ist,
ausgenommen die Haftung für Sachschäden, für die Ziff. 9.2 gilt, auf den 10-
fachen Mietpreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des BU
oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,
b) für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,
c) für typische und vorhersehbare Schäden aus der
fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten des BU.
9.2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden
ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je befördertem Gepäckstück
1.000,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
10. Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und seiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden)
10.1. Dem AG obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner
Fahrgäste während der Beförderung.
10.2. Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter des
BU ist seitens des AG, seiner Reiseleiter oder sonstiger Beauftragten und
seiner Fahrgäste Folge zu leisten,
a) soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und
Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Inland und Ausland, insbesondere
auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Einreisevorschriften
beziehen,
b) soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um
einen ordnungsgemäßen Fahrtablauf zu ermöglichen oder
sicherzustellen,
c) soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare
Beeinträchtigungen für den Fahrer und/oder die Fahrgäste zu verhindern
oder zu unterbinden.
10.3. Der AG haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch
mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- oder
Vermögensschäden des BU, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder
Beauftragte verursacht wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit
für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder
gesetzlicher Pflichten des AG ursächlich oder mitursächlich geworden ist und
der AG nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder
Beauftragten den Schaden zu vertreten haben.
10.4. Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte
während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen
werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen
Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des
Sitzplatzes. Der AG hat, insbesondere durch entsprechende ausdrückliche
schriftliche oder mündliche Informationen an seine Fahrgäste und durch
entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten, die
Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgäste sicherzustellen.
10.5. Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich – insbesondere nach den
vorliegenden Bestimmungen – begründeten Anweisungen des Fahrers oder
sonstigen Beauftragten des BU nicht nachkommen, können von der Beförderung
ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die
Nichtbefolgung der Anweisungen
a) eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im
Ausland eintritt oder andauert,
b) Sicherheitsvorschriften verletzt werden,
c) die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von
Sicherheitsvorschriften objektiv gefährdet oder beeinträchtigt wird,
d) eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird,
e) die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise
beeinträchtigt werden
f) aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung
für das BU auch unter Berücksichtigung der Interessen des betroffenen
Fahrgastes an der Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.
10.6. Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der
Beförderung besteht ein Anspruch auf Rückbeförderung oder
Regressansprüche des AG gegenüber dem BU nicht.
10.7. Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der
Durchführung der Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder die
Fahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie
über die Mängel sonstiger vertraglicher Leistungen des BU sind zunächst an
den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten des BU zu richten. Der AG hat
seine Reiseleiter oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten anzuhalten,
unabhängig davon, ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste
selbst erfolgen oder bereits erfolgt sind, entsprechende Mängelrügen
gegenüber dem Fahrer oder sonstigen Beauftragten des BU vorzunehmen.
10.8. Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des BU sind
angehalten und berechtigt, begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind
berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Falle einer solchen
Verweigerung der Abhilfe bleiben Ansprüche des AG, insbesondere auf
Minderung des Preises oder auf Schadensersatz unberührt.
Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen
des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder
so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen
Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Verhalten anzuhalten.
11. Verjährung
11.1. Vertragliche Ansprüche des AG aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des BU beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für
Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen.
11.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem
Jahr.
11.3. Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginnt mit dem
Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht
früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem
BU als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen
Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen
Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
11.4. Schweben zwischen dem AG und dem BU Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der AG oder das BU die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach
dem Ende der Hemmung ein.
11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche
Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des BU oder seiner
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach
Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des
Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer
sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen
nicht zulässig sind.
12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien
(insbesondere dem Corona-Virus)
12.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Mietomnibusleistungen
durch das BU stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen
Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht
werden.
12.2. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser
Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder
unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur
Durchführung von Reisen ausgeschlossen ist.
12.3. Der AG erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen
oder -beschränkungen des BU bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu
beachten und alle Fahrgäste anzuweisen, im Falle von auftretenden typischen
Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle des BU und den Fahrer
unverzüglich zu verständigen.
12.4. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt des BU
vereinbart, dass die Beförderung der Anzahl an Personen, die der vertraglich
vereinbarten maximalen Sitzplatzzahl (ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt
die zugelassenen Maximalkapazität an Sitzplätzen ohne Fahrer- und
Reiseleitersitz des vereinbarten Busses) entspricht, nach denen für die
Mietomnibusfahrt geltenden behördlichen Auflagen über die gesamte
vereinbarte Mietzeit zulässig ist.
13. Informationen über Verbraucherstreitbeilegung
BU nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine
Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vertragsbedingungen für BU
verpflichtend würde, informiert BU die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
BU weist für alle Verträge, die nach Ziffer 2.4 im elektronischen Rechtsverkehr
geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform
https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte
Rechtsverhältnis.
14.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung
des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet
bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe
von Ansprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
14.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
14.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG
maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die
ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland
haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz
des BU vereinbart.
14.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren
Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen
dem AG und dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des
AG ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht
abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG
angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen
oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
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München | Stuttgart, 2021
Reiseveranstalter ist:
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Winsener Straße 172, 21077 Hamburg
Gültig ab 1. Januar 2022